AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin.
Der Käufer ist berechtigt, sie im ordentlichen Geschäftsgang seines Betriebes zu veräußern.
Verbindet oder vermischt der Käufer die Sache mit beweglichen Sachen, so wird die Verkäuferin entsprechend dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert des Fertigproduktes Miteigentümerin. Der Käufer tritt der Verkäuferin schon jetzt das Eigentum- oder Miteigentumsrecht an den vermischten Gegenständen oder an dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für die Verkäuferin.
Für den Fall der Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache mit einem Grundstück überträgt der Käufer bereits jetzt der Verkäuferin seine Ansprüche gegen den Leistungsempfänger. Der Käufer verpflichtet sich, der Verkäuferin alle erforderlichen Angaben über seinen Schuldner zu machen.
Ist die Abtretung der Forderung des Käufers durch die Vereinbarung mit seinem Schuldner ausgeschlossen, so hat er dies der Verkäuferin bei Vertragsabschluss mitzuteilen. Die Verkäuferin kann dann Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes der Lieferung in anderer Weise verlangen.
Soweit die gelieferte Ware vor der Bezahlung be- oder verarbeitet wird, verarbeitet sie der Käufer für die Verkäuferin.
Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne schriftliche Bestätigung der Verkäuferin weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden.
Erfolgt Weiterveräußerung, und zwar gleichgültig ob unbearbeitet, bearbeitet oder verarbeitet, vor der vollständigen Bezahlung, so darf dies nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen.
Es wird gleichzeitig vereinbart, dass bereits jetzt alle durch die Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche des Käufers gegen seinen Abnehmer, insbesondere auf die Zahlung des Kaufpreises, an die Verkäuferin abgetreten werden.
Die Lieferzeiten werden unter Berücksichtigung einer normalen Herstellungsmöglichkeit angegeben. Überschreitung derselben berechtigt den Empfänger nicht zu irgendwelchen Schadensersatzansprüchen.
Reklamationen werden nur unmittelbar nach Erhalt der Ware angenommen, spätestens innerhalb von 3 Tagen. Verlegte bzw. montierte Platten können nicht mehr reklamiert werden. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch bei Frankolieferung. Verladen gilt als übernommen.
Materialbeschaffenheit bei Naturstein: Schwankungen in der Struktur und Farbe, Verschiedenartigkeit in der Körnung, Flecken, Adern, Schattierungen und Stiche gelten als natürliche Einschläge und berechtigen nicht zu Reklamationen. Besonders bunte Marmorsorten enthalten häufig Lager aus Poren, die von Natur aus im Material enthalten sind und keinen Grund zur Beanstandung geben können.

Besondere Vertragsbedingungen

1) Fliesen kleben
Für eine einwandfreie Verlegung von Wand- und Bodenfliesen im Klebeverfahren ist als Untergrund ein gerader, lot- und fluchtrechter Untergrund oder eine gerader Estrich erforderlich. Unebenheiten im Untergrund können mit unserem Kleber nur bedingt ausgeglichen werden, sodass in solchen Fällen für eine einwandfreie Verlegung keine Gewähr übernommen wird. Die Verlegung von Fliesen auf kritischen Untergründen (z.B. Rigips, Gipsbauplatten, Spanplatten, Fertigbetonteilen) besonders im Nassbereich wird nach bestem fachlichem Wissen ausgeführt. Eine Gewährleistung hierfür lehnen wir aber ab.
2) Verfugen
a) Hydraulisch abbindende Fugenfüller, besonders farbige Mischungen werden nach dem Abbinden vielfach farbungleich und nuancierend. Für absolut gleichfarbige Verfugung kann keine Gewähr und Haftung übernommen werden.
b) Für die Dichtigkeit der Verfugung mit dauerelastischem Material (Silikon, Thiokol od. ähnlich) wird keine Gewährleistung übernommen, da wir lediglich Bewegungsfugen herstellen.
c) Dehnungsfugen sind in der Regel wartungsbedürftig und müssen mind. 1x im Jahr überprüft werden.
3) Reinigung, Fluatierung, Versiegelung
Verunreinigungen und Beschädigungen an den von uns gelieferten und verlegten Wand- oder Bodenbelägen welche von anderen Handwerkern verursacht werden, gehen nicht zu unseren Lasten.
Sind Fluatierungs- oder Versiegelungsarbeiten ausgeschrieben, so enthält unser Angebotspreis lediglich das Reinigen von leichter Verschmutzung nach bauseits erfolgter Grundreinigung, es sei denn, es wird in der Ausschreibung ausdrücklich eine Grobreinigung verlangt.
4) Schutzgeländer und Absperrungen
Die für Arbeiten in Treppenhäusern und auf Balkonen erforderlichen Schutzgeländer und Absperrungen gehören zur Rohbaukonstruktion. Sie sind bauseitig zu erstellen und zu unterhalten, ohne dass sie den Einbau der Beläge behindern.
5) Unterbrechung der Arbeiten – Termine
Unsere Angebotspreise setzen voraus, dass das Aufmaß und die Verlegearbeiten zusammenhängend durchgeführt werden können. Dies trifft insbesondere für Hauseingänge und Außenanlagen zu. Wir gehen davon aus, dass unsere Verleger nicht durch andere Handwerker behindert werden, insbesondere dass Bodenbeläge und Treppenstufen während der Verlegung bis zum Zeitpunkt einer ausreichenden Abbindung des Verlegemörtels nicht von anderen Handwerkern begangen werden. Durch zu frühes Begehen entstehende Schäden können uns nicht angelastet werden.
Die Einhaltung evtl. geforderter Termine setzt voraus, dass das Aufmaß termingerecht genommen werden kann, und die dem Architekten oder Bauherrn vorgelegten Arbeitspläne uns umgehend mit den entsprechenden Genehmigungsvermerken zurückgesandt werden. Das gleiche gilt sinngemäß für die Musterwahl. Wenn die Arbeiten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbrochen werden müssen, sind wir berechtigt, für die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten eine entsprechende Vergütung zum Verlangen.
6) VOB
Die VOB gilt als ausdrücklich vereinbart und kann während der Geschäftszeit in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden.

Naturstein

Die Lieferzeiten werden unter Berücksichtigung einer normalen Herstellungsmöglichkeit angegeben.
Überschreitungen derselben berechtigen den Empfänger nicht zu irgendwelchen Schadenersatzansprüchen.
Reklamationen werden nur unmittelbar nach Erhalt der Ware angenommen, spätestens innerhalb von 3 Tagen.
Verlegte, bzw. montierte Platten könne nicht mehr reklamiert werden.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch bei Frankolieferung. Verladen gilt als übernommen.
Materialbeschaffenheit bei Naturstein: Schwankungen in der Struktur und Farbe Verschiedenartigkeit der Körnung, Flecken, Adern, Schattierungen und Striche gelten als natürliche Einschläge und berechtigen nicht zu Reklamationen.
Besonders bunte Marmorsorten enthalten häufig Lager und Poren, die von Natur aus im Material enthalten sind und keinen Grund zur Beanstandung geben können.

Stand April 2011